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§ 1 Allgemeines
1. Für Aufträge gelten ausschließlich unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen und ergänzen hierzu die gesetzlichen
Vorschriften über das Dienst- und Werkvertragsrecht.
2. Abweichende Vereinbarungen und Ergänzungen, telefonische
und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie
vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
3. Eigene allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur dann, wenn diese vom Auftragnehmer
ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
4. Obliegenheit des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer alle
Informationen und Unterlagen zu beschaffen, die für die Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber hat
insbesondere, soweit vorhanden, dem Auftragnehmer sämtliche
einschlägigen Rohr- und Abwasserleitungspläne zur Verfügung
zu stellen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer ausführlich
und ohne besondere Aufforderung über alle ihm bekannten Besonderheiten
der Rohrund Abwasserleitungsführung zu unterrichten. Dies gilt
insbesondere für ungewöhnliche Rohrführungen und
empfindliche Rohrmaterialien. Ebenso hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
umfassend über ihm bekannte Rohreinbringungen, wie z. B. Scherben,
Steine, Beton und Wurzeln zu informieren. Auch auf vorangegangene
Reinigungsversuche, insbesondere bei Verwendung chemischer Mittel,
ist hinzuweisen.
5. Der Auftragnehmer berechnet seine Leistungen nach angefallenen
Spiralmetern, Zeitaufwand und Pauschalen.
§ 2 Gewährleistung
1 . Sollte bei einem vom Auftraggeber gereinigten Gegenstand innerhalb
von 8 Tagen eine erneute Verstopfung eintreten, so wird der Auftragnehmer
diese auf seine Kosten beseitigen, sofern ihn an dieser erneuten
Verstopfung ein Verschulden trifft.
2. Sollte auch der zweite Reinigungsversuch des Auftragnehmers nicht
zu dem gewünschten Erfolg führen, wird der
Auftraggeber dem Auftragnehmer eine zweite Nachbessserungsmöglichkkeit
einräumen.
3. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich
auf Nachbesserung.
§ 3 Haftung
1 . Bei Verletzung der dem Auftraggeber nach § 1 Ziffer 5 obliegenden
Informationspflicht, wird der Auftragnehmer durch den Auftraggeber
für alle daraus entstehenden Schäden und Folgeschäden
freigestellt.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich
aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Schäden,
die nicht an den zu reinigenden Gegenständen selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, daß sie auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen
sind.
3. Für Schäden, die durch T-Stücke und Rohrleitungen
entstehen, sowie für alle Folgeschäden, übernimmt
der
Auftragnehmer keine Haftung.
4. Die Beschränkung der Haftung gilt im gleichen Umfange für
Mitarbeiter und Subunternehmer, sowie dessen Beauftragte.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
1 . Der Vergütungsanspruch entsteht bei der Abnahme des Werkes
und auch, wenn der Auftragnehmer die vorgesehenen Arbeiten aus,
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht beginnen kann
bzw. vorzeitig abbrechen muß.
2. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz,
oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges wird eine Mahngebühr
berechnet.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen.
§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1 . Erfüilungsort für die Zahlung und Gerichtsstand für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus
Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich
- rechtlichen Sondervermögens ist Rosenheim.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn die in Anspruch zu nehmende
Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung
verlegt oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 6 Zusatzklausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so behalten
die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die Parteien
sind in diesem Falle verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen,
die den mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich
verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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